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Mietkaution-für Vermieter gibt es keine Frist zur Rückzahlung

Nach Mietende darf ein Mieter die Rückgabe einer Mietsicherheit erst nach einer "angemessenen Überlegungsfrist" vom Vermieter verlangen-falls dieser keine Forderungen

mehr gegen den Mieter hat (BGH, Urteil v. 20.07.16, Az. VIII ZR 263/14).

 

Unter Mietern hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass Vermieter verpflichtet sind, innerhalb von 3 Monaten nach Mietende die Kaution zurückzuzahlen.

Dies ist jedoch falsch, eine solche Frist gibt es nicht. Richtig ist nach diesem Urteil des BGH, dass Vermieter innerhalb angemessener Frist prüfen

müssen, ob sie Ansprüche gegen ihre Ex-Mieter haben.

 

Insofern haben Sie zu prüfen, ob noch Mietschulden bestehen, weil etwa die Rechtmäßigkeit einer Minderung ungeklärt ist. Oder ob der Mieter Schäden

in der Mietwohnung hinterlassen bzw. pflichtwidrig nicht oder nur unzureichend renoviert hat. Solange hier die Schadensfeststellung noch nicht

abgeschlossen ist, etwa weil Sie noch auf Kostenvoranschläge warten, brauchen Sie die Mietkaution nicht auszahlen.

TIPP: Betriebskosten prüfen

Prüfen Sie auch überschlägig, ob die Betriebskostenvorauszahlungen Ihres Mieters kostendeckend sein werden. Denn wenn mit

einer Nachzahlung aus der noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung zu rechnen ist, dürfen Sie in Höhe dieser

voraussichtlichen Nachforderung, die Mietkaution einbehalten.(BGH, Urteil v. 18.06.01, AZ VIII ZR 71/05).

"(Quelle: Vermieter Recht aktuell Nr. 11, November 2016)"

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Referenzen

  • ... gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir mit der Verwaltung unserer Wohnung in Bad Bentheim überaus zufrieden sind. Sie haben sich persönlich um den Ausgleich unter den verschiedenen Mietparteien erfolgreich gekümmert unter hohem persönlichen Einsatz.

    Als Verwaltung von 2 Erbengemeinschaften glaube ich Ihre Verdienste besonders gut beurteilen zu können.
    Für die Zukunft habe ich keine Sorge um eine weitere gute Zusammenarbeit mit Ihnen.

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    Herr G. aus Bad Bentheim


  • ... für Ihr freundliches Entgegenkommen, das Einbringen Ihrer fundierten Fachkenntnisse und Ihr Engagement nicht nur während der Eigentümerversammlungen möchte ich Ihnen ganz verbindlich danken.

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