Nach dem Gesetz sind Reparaturen Pflicht des Vermieters. Hiervon gibt es nur 2 Ausnahmen: Aufgrund wirksamer
Vereinbarung im Mietvertrag kann der Mieter zum einen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
verpflichtet sein, zum anderen zur Kostentragung bei Kleinreparaturen.
Eine Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam vereinbart, wenn sie die folgenden 5 Voraussetzungen erfüllt:
1. Der Höchstbetrag pro Kleinreparatur ist angegeben. Einen maximalen Betrag von 110,00 € hat das Amtsgericht
Würzburg für angemessen gehalten. Andere Gerichte sind weniger großzügig. Mit 85,00 € sind Sie aber auf der sicheren Seite.
2. Der Jahreshöchstbetrag aller Kleinreparaturen ist angegeben und beträgt maximal 8% der jährlichen Nettokaltmiete.
3. Die Klausel ist auf solche Teile der Wohnung beschränkt, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
4. Der Mieter ist nur zur Zahlung der entstandenen Kosten, nicht zur Durchführung der Reparaturarbeiten verpflichtet.
5. Der Mieter ist nicht zur anteiligen Kostentragung verpflichtet, falls die Reparaturkosten über dem vereinbarten Betrag liegen.
"(Quelle: Vermieter Recht aktuell Nr. 11, November 2016)"