logo komplex x 300

Bei Störungen des Hausfriedens dürfen Sie den Mieter abmahnen und fristlos kündigen

Das Zusammenleben mehrerer Mietparteien unter einem Dach erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Missachtet Ihr Mieter dieses Gebot zur Rücksichtnahme und stört damit den Hausfrieden so nachhaltig, dass Ihnen als Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, dürfen Sie kündigen.

Typische Hausfriedensstörungen sind etwa Ruhestörung, unerlaubte Tierhaltung, Missachten von Reinigungspflichten, Zustellen von Durchgängen/Fluren, Beleidigungen und tägliche Angriffe.

Ihre Kündigung wegen einer derartigen Störung des Hausfriedens (§569 Abs. 2 BGB) setzt voraus:

1. Nachhaltige Störung

Die Hausfriedensstörung muss von gewisser Häufigkeit, Dauer und Intensität sein.

Tipp: Protokoll führen lassen

Beschweren sich Hausbewohner über Störungen durch andere Mieter, bitten Sie die Hausbewohner, genau "Buch zu führen" über Art, Zeitpunkt und Dauer der Störungen. Nur mit solchen konkreten Informationen haben Sie eine ausreichende Grundlage für eine Abmahnung und Kündigung.

2. Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung

Die Gerichte wägen alle Gesichtspunkte des konkreten Falls ab, um festzustellen, ob Ihnen eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist.

Für eine Kündigung sprechen dabei beispielweise:

- schwere Pflichtverletzung

- gravierende Folgen, starke Beeinträchtigung der Hausbewohner

-vorsätzliches Handeln des Mieters

-der im Haus lebende Vermieter hat infolge von Krankheit besonders unter den Folgen der Vertragsverletzungen zu leiden

Demgegenüber ist ein erhöhtes Maß an Toleranz gefordert, wenn die Störungen

-durch Kinder verursacht wurden

-ohne Verschulden verursacht wurden

-auf Alter, Krankheit oder seelischer Beeinträchtigung des Mieters beruhen und dieser vorher viele Jahre ordnungsgemäß im Haus gelebt hat.

3. Abmahnung

Fast immer müssen Sie Ihren Mieter vor einer Kündigung abmahnen. Nur in ganz gravierenden Fällen, etwa bei tätlichen Angriffen oder schweren

Beleidigungen, dürfen Sie sofort fristlos kündigen. (§543 Abs.3 S.2 BGB)

"Quelle(Vermieter Recht aktuell, Nr. 07 Juli 2016)"

 

 

Aktuelles

  • Am Kathagen 17
  • Am Markt 4
  • Am Vechteufer 7 9
  • Am Vechteufer 8
  • Berliner Ring 43 49
  • Bernhard Lohmann Str 23
  • Bernhard Lohmann Str 24
  • Brucknerstr 3 3a
  • Deegfelder Weg 80 82
  • Deegfelder Weg 84 86
  • Demannstr 8 10 12
  • Düttingstr 2
  • Fledderbergstr 18 20 22 24
  • Geschwister Scholl Str 2
  • Laarstr 7
  • Lange Str 57 59
  • Lingener Str 38 38a
  • Lingener Str 41
  • Mühlenstr 22 24 26
  • Schüttorfer Str 9

Referenzen

  • ... gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir mit der Verwaltung unserer Wohnung in Bad Bentheim überaus zufrieden sind. Sie haben sich persönlich um den Ausgleich unter den verschiedenen Mietparteien erfolgreich gekümmert unter hohem persönlichen Einsatz.

    Als Verwaltung von 2 Erbengemeinschaften glaube ich Ihre Verdienste besonders gut beurteilen zu können.
    Für die Zukunft habe ich keine Sorge um eine weitere gute Zusammenarbeit mit Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Herr G. aus Bad Bentheim


  • ... für Ihr freundliches Entgegenkommen, das Einbringen Ihrer fundierten Fachkenntnisse und Ihr Engagement nicht nur während der Eigentümerversammlungen möchte ich Ihnen ganz verbindlich danken.

    Mit freundlichem Gruß
    Herr S. aus Lingen


  • ... die Firma Komplex Gebäudemanagement GmbH an der Alkenstiege 1, Nordhorn, führt für mich seit Anfang des Jahres 1999 die Hausverwaltung einer Wohnung in Deutschland. Mir wurde diese Firma von dem vorigen Besitzer empfohlen und ich bin mit dieser Wahl äußerst zufrieden.

    Da ich nicht in Deutschland wohne ist es für mich sehr wichtig, dass eine Firma mich vertritt auf die ich mich total verlassen kann. Die Firma Immobilienverwaltung ist gründlich und pünktlich in Ihrer Ausführung und wir erfreuen uns einer sehr guten Zusammenarbeit.

    Ich kann die Firma Komplex Gebäudemanagement GmbH ohne Bedenken empfehlen.

    Hochachtungsvoll,
    Frau R. aus England